Fiktive Abrechnung

Fiktive Abrechnung

Fiktive Abrechnung von Unfallschäden – Was du wissen musst

Nach einem Unfall stellt sich für viele Geschädigte schnell die Frage: Muss ich mein Fahrzeug überhaupt reparieren lassen – oder kann ich mir den Betrag auch einfach auszahlen lassen? Die Antwort lautet: Ja, das ist möglich. Dieses Vorgehen nennt sich fiktive Abrechnung und ist in Deutschland ein anerkanntes Recht jedes Unfallgeschädigten. Was genau dahintersteckt, wann sie möglich ist und worauf du achten musst, erfährst du in diesem Beitrag.

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Was ist die fiktive Abrechnung?

Bei der fiktiven Abrechnung verzichtet der Geschädigte auf eine tatsächliche Reparatur seines Fahrzeugs und lässt sich stattdessen den kalkulierten Reparaturbetrag direkt auszahlen. Grundlage ist das Gutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen, der die Reparaturkosten fachgerecht ermittelt. Der Begriff „fiktiv“ bedeutet dabei schlicht, dass die Reparatur nicht wirklich durchgeführt wird – der Schaden aber dennoch auf Basis der kalkulierten Kosten erstattet wird. Das Recht darauf ergibt sich aus § 249 Abs. 2 BGB, dem sogenannten Grundsatz der Naturalrestitution.

Wann ist die fiktive Abrechnung möglich?

Die fiktive Abrechnung ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn ein unverschuldeter oder teilweise unverschuldeter Unfall vorliegt und ein Kfz-Gutachten den Schaden dokumentiert. Sie kommt vor allem in folgenden Situationen in Betracht: wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in Eigenregie oder durch eine günstigere Werkstatt reparieren möchte, wenn das Fahrzeug nicht repariert, sondern verkauft werden soll, oder wenn der Geschädigte den Schaden vorerst unverändert lassen möchte. Wichtig ist, dass kein Totalschaden vorliegt – in diesem Fall gelten andere Regelungen.

Wann ist die fiktive Abrechnung nicht möglich?

Es gibt Situationen, in denen die fiktive Abrechnung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden entfällt sie, da in diesem Fall nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet wird. Auch bei der 130-Prozent-Regel ist eine fiktive Abrechnung nicht zulässig – hier muss die Reparatur tatsächlich und nachweisbar durchgeführt werden. Darüber hinaus schränken manche Leasingverträge die fiktive Abrechnung ein, da das Fahrzeug nicht im Eigentum des Fahrers steht. In solchen Fällen sollte vorab rechtlicher Rat eingeholt werden.

Was wird bei der fiktiven Abrechnung ausgezahlt?

Bei der fiktiven Abrechnung werden die im Gutachten kalkulierten Netto-Reparaturkosten erstattet – also ohne Mehrwertsteuer. Zusätzlich können folgende Positionen geltend gemacht werden: Gutachterkosten, merkantiler Minderwert, Abschleppkosten sowie eine Unkostenpauschale. Der merkantile Minderwert ist dabei besonders wichtig, da er den Wertverlust des Fahrzeugs trotz fachgerechter Reparatur abbildet – und auch bei fiktiver Abrechnung erstattet wird.

Was wird nicht ausgezahlt?

Die Mehrwertsteuer wird bei der fiktiven Abrechnung grundsätzlich nicht erstattet. Sie wird nach § 249 Abs. 2 BGB nur dann ausgezahlt, wenn sie tatsächlich angefallen und nachweisbar ist – also bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt mit entsprechender Rechnung. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind fiktive Verbringungskosten, sofern die Werkstatt diese üblicherweise nicht berechnet, sowie UPE-Aufschläge, wenn die Versicherung deren Ansatz bestreitet und keine tatsächliche Reparatur stattfindet. Auch Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten werden bei fiktiver Abrechnung in der Regel nicht gewährt, da das Fahrzeug weiterhin genutzt werden kann.

Fazit: Fiktive Abrechnung lohnt sich – mit dem richtigen Gutachten

Die fiktive Abrechnung ist ein sinnvolles und legitimes Instrument für Unfallgeschädigte, die flexibel über die Schadensregulierung entscheiden möchten. Entscheidend ist dabei stets ein vollständiges und korrektes Gutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen – denn nur so werden alle erstattungsfähigen Positionen vollständig erfasst und gegenüber der Versicherung durchgesetzt. Wer auf ein solches Gutachten verzichtet, riskiert, bares Geld zu verlieren.